Unternehmen in Deutschland unterliegen den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Diese Vorschriften erstrecken sich unter anderem auf den Onlinehandel und Webseiten, die allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden müssen. Die überall im Internet abrufbaren Angebote führen im Ergebnis dazu, dass die rechtlichen Hürden sogar noch wesentlich höher liegen als beim „klassischen“ Verkauf und Marketing über ein stationäres Ladengeschäft. Hinzu kommt, dass durch die Rechtsfiguren der Abmahnung und der daran anknüpfenden einstweiligen Verfügung die Verfolgung von Verstößen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht gerade durch potentielle Konkurrenten sehr einfach gemacht wird. Abmahnanwälte haben diesen „Markt“ als Einnahmequelle für sich entdeckt. Dies führt in der Praxis dazu, dass gerade im Bereich des Onlinehandels und Onlinemarketings sehr häufig abgemahnt wird.
Es ist allerdings leichter gesagt als getan, Marketingmaßnahmen der sich ständig ändernden aktuellen Rechtslage anzupassen. Der Vortrag vermittelt praxisnah und auf den Punkt gebracht die wichtigsten 10 Tipps für die Umsetzung des täglichen Onlinemarketings im Onlineshop, um Abmahnrisiken auszuschalten.
Die Informationspflichten beim Fernabsatz
Unzulässige AGB-Klauseln
Datenschutz im Onlineshop
E-Mailmarketing
Social Media
Websites und Abmahnungen - Die 10 wichtigsten Tipps für Websitebetreiber und Onlinehändler
1. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Websites und Abmahnungen
Die 10 wichtigsten Tipps für
Websitebetreiber und
Onlinehändler
Joomla!Day 2015 Hamburg 19.09.2015
2. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Unsere Rechtsanwälte
2
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für
Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Fachanwältin für gewerblichen
Rechtsschutz
Dr. Kerstin Heiß
Fachanwältin für
Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Florian Decker
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Matthias Rosa
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht (IT-Recht)
. Joachim Decker
Rechtsanwalt
Richter a. D
7. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Inhalt des Impressums: § 5 TMG
7
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
1. Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigter
2. E-Mailadresse
3. ggf. zuständige Aufsichtsbehörde,
4. Registereintragungen (Handels-, Vereins-,Partnerschafts-,
Genossenschaftsregister)
5. bei bestimmten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und Staat, in
dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, berufsrechtliche
Regelungen und Info, wie diese zugänglich sind,
6. Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung
8. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Inhalt des Impressums
8
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
/ § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bei
journalistisch-redaktionellen Inhalten:
Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
− seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
− nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
− voll geschäftsfähig ist und
− unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
9. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Beispiel eines Impressums einer GmbH
9
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
Impressum
DemoShop GmbH
Demostraße 1
12345 Demostadt
Telefon: +49 (0)123 12345
Telefax: +49 (0)123 67890
E-Mail: online-shop @ domain.de
Geschäftsführer: Max Muster
Amtsgericht Demostadt, HRB 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE123456789
Verantwortlich nach § 55 RStV: Lieschen Müller
10. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Brauchen Sie einen Disclaimer?
10
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
„Haftungshinweis
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle wird die
Haftung für die Inhalte der externen Seiten
ausgeschlossen. Für den Inhalt dieser externen
Seiten sind ausschließlich deren Betreiber
verantwortlich. Sollten Sie bei einer verknüpften …“
11. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Brauchen Sie einen Disclaimer?
11
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
Antwort: NEIN!
/ Disclaimer sind völlig wirkungslos!
/ Sie können die gesetzlich geregelte Haftung aus
§§ 77 ff. TMG nicht „regeln“!
12. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Und aktuell: Disclaimer kann wettbewerbswidrig sein
12
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
„Inhalt des Online-Angebotes:
Der Autor übernimmt keinerlei
Gewähr für die Aktualität,
Korrektheit, Vollständigkeit oder
Qualität der bereitgestellten
Informationen …“
= Unzulässige AGB-Klausel,
wenn farblich abweichendes
Produkt geliefert wird: Händler
kann sich nicht auf die falsche
Produktbeschreibung berufen!
LG Arnsberg, Urteil vom
3.9.2015, Az. I-8 O 63/15
13. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Einbau eines Impressums
13
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
/ „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar“, § 5 TMG
/ sog. „Zwei-Klick-Regel“ des BGH: Die Erreich-
barkeit ist bei zwei Links – hier: „Kontakt“ und
„Impressum“ gegeben, Urteil vom 20.07.2006,
Az. I ZR 228/03).
15. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Impressumspflicht bei Facebook
15
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, 2 HK O 54/11;
LG Frankfurt , Beschluss vom 19.10.2011, 3-08 O 136/11
„Ein Impressum muss leicht erkennbar sein. Der Bereich
“Info” ist nicht als Impressum leicht erkennbar.“
16. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Impressumspflicht bei Facebook
16
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
Facebook stellt einen
Link „Impressum“
zur Verfügung.
17. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Impressum bei Google +
17
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
18. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Impressum bei Twitter
18
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
19. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Impressum bei XING
19
Jede Webseite benötigt ein Impressum!
23. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
1. Problem: Ingangsetzen der Widerrufsfrist
„…Die Widerrufsfrist beträgt
vierzehn Tage ab dem Tag … [1]“
„… [1] 1. Fügen Sie einen
der folgenden in Anführungs-
zeichen gesetzten Textbausteine
ein:… „
23
Gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung
rcx@Fotolia.com
24. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Ingangsetzen der Widerrufsfrist
Ziffer 1 b: eine Bestellung wird einheitlich geliefert
Beispiel: Der Kunde bestellt 1 Pulli, 1 Hose, 1 Kleid. Alle Artikel werden in einem
Paket geliefert.
Ziffer 1 c: eine Bestellung über mehrere Artikel, Teillieferung
Beispiel: Der Kunde bestellt 1 Pulli, 1 Hose, 1 Kleid. An einem Tag werden der Pulli
und die Hose, an einem anderen Tag das Kleid geliefert.
Ziffer 1 d: Bestellung eines Artikels, Teillieferung
Beispiel: Der Kunde bestellt eine Schrankwand. Es fehlt ein Regalboden, der
nachgeliefert wird.
24
Gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung
25. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Sonstige Probleme mit dem neuen Muster der
Widerrufsbelehrung in Gestaltungshinweis 5:
2. Problem:
Immer Abholung oder
immer Rücksendung
durch den Kunden ?
25
Gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung
Art3D-Fotolia
26. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Abholung oder Rückensendung (Gestaltungshinweis 5 a):
26
Gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung
27. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Sonstige Probleme mit dem neuen Muster der Widerrufsbelehrung in
Gestaltungshinweis 5:
3. Problem: Verbraucher oder der
Händler tragen immer die
Rücksendekosten
ABER ….
27
Gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung
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28. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Postversand und Speditionsversand?? (Gestaltungshinweis 5 b):
28
Die neue Muster-Widerrufsbelehrung
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_403.html
29. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Sonstige Probleme mit dem neuen Muster der
Widerrufsbelehrung in Gestaltungshinweis 5:
Wenn der Verbraucher die Rücksendekosten
tragen soll, …
− … müssen diese bei Speditionslieferung
vorab in der Belehrung beziffert werden
− … kann kein Post- und Speditions-
versand mehr zus. angeboten werden
29
Gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung
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30. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
- An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des
Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
- Hiermit widerrufe(in) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden
Waren (*),/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
30
Gesetzliches Muster für die Widerrufserklärung
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_2_404.html
31. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
E-Book „Widerrufsrecht“
Was Onlinehändler zur
Gesetzesänderung wissen
müssen
Februar 2014, 27 Seiten,
pdf-Datei, 4,4 MB
http://www.res-media.net/ebooks
33. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
… gehören zu den Pflichten im Fernabsatz
33
Artikelbeschreibungen
Im Fernabsatz ist über die wesentlichen Eigenschaften
der Ware oder Dienstleistung zu informieren (vgl. Pflichten
beim Fernabsatz nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB)
- Farben
- Größen
- Waschbarkeit
- Material
- […]
34. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Bei manchen Artikeln gibt es inhaltliche Vorgaben durch
EU-Recht:
34
Artikelbeschreibungen
Inhaltliche Vorgaben für die Artikelbeschreibungen aufgrund
von Gesetzen, EU-Richtlinien, EU-Verordnungen usw.:
- Textilien
- Elektrogeräte/weiße Ware/Lampen
- Spielzeug
- Lebensmittel
- Schuhe
- […]
35. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Booklet „Artikelbeschreibungen“
Diese EU-
Kennzeichnungsvorschriften
müssen Onlinehändler
beachten
Juni 2015, Format 12 x 12 cm, 24 Seiten,
pdf-Datei, 1,5 MB
http://www.res-media.net/booklets
36. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Booklet „FAQ Energiekennzeichnung “
Die neuen Energiekenn-
zeichnungsvorschriften für
Onlinehändler ab dem
01.01.2015
Januar 2015, Format 12 x 12 cm, 18 Seiten,
pdf-Datei, 1,3 MB
http://www.res-media.net/booklets
38. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Es gelten die Informationspflichten beim Fernabsatz und die
Preisangabenverordnung:
38
Preisauszeichnung
1. Angabe des Gesamtpreises
2. Mehrwertsteuer-Hinweis
3. Versandkostenhinweis + ggf. Angabe der Höhe
4. Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis
5. Auslandsversandkosten?
39. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
39
Preisauszeichnung
Wein XY 2005
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typesetting industry. Lorem Ipsum has been the
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Rebsorte: xy
Alkoholgehalt: 15,00 Vol. %
0,75 L
9,90 EUR
inkl. gesetzl. MwSt. zzgl. Versandkosten
(13,20 EUR/L)
40. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Ein Sternchenverweis ist ….
40
Preisauszeichnung
… zulässig auf Übersichtsseiten, wenn die Ware von dort
NICHT direkt in den Warenkorb gelegt werden kann.
… immer unzulässig auf Detailseiten!
42. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Abmahnrisiko beim Verkauf an Verbraucher (B2C) :
42
Allgemeine Geschäftsbedingungen
„Das Transportrisiko trägt der Käufer.“
43. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Abmahnrisiko beim Verkauf an Verbraucher (B2C) :
43
Allgemeine Geschäftsbedingungen
„Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf
Transportschäden zu überprüfen und diese der
Transportperson zu melden. Andernfalls kann er
keine Ansprüche geltend machen.“
44. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Abmahnrisiko beim Verkauf an Verbraucher (B2C) :
44
Allgemeine Geschäftsbedingungen
„Wenn ein Artikel nicht vorrätig ist, können
wir nach unserer Wahl einen ähnlichen
Artikel als gleichwertigen Ersatz liefern.“
45. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Abmahnrisiko beim Verkauf an Verbraucher (B2C) :
45
Allgemeine Geschäftsbedingungen
„Gerichtsstand ist Frankfurt.“
46. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Abmahnrisiko beim Verkauf an Verbraucher (B2C) :
46
Allgemeine Geschäftsbedingungen
„Unfreie Pakete werden nicht angenommen.“
47. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Nr. 6
Keine/ fehlerhafte Datenschutzinformation
48. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob
„Datenschutz“ abgemahnt werden kann.
48
Datenschutz im Internet
Dafür: OLG Hamburg, Urteil
vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12
(Datenerhebung ohne
ausreichende
Datenschutzerklärung)
Trueffelpix-Fotolia
49. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
1. Grundsatz: Jede Webseite benötigt eine Seite „Datenschutz“.
49
Datenschutz im Internet
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des
Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten […] in allgemein
verständlicher Form zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung
muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein…“
§ 12 Abs. 1 Telemediengesetz
50. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
1. Grundsatz: Jede Webseite benötigt eine Seite „Datenschutz“.
50
Datenschutz im Internet
51. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Seite „Datenschutz“.
51
Datenschutz im Internet
52. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
2. Grundsatz: Die Kundendaten dürfen per Gesetz gespeichert,
verarbeitet und genutzt werden, WENN der Zweck z. B. die
Abwicklung der Bestellung oder Anfrage ist.
52
Datenschutz im Internet
53. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Wann benötigen Sie das Einverständnis des Nutzers zum
Speichern seiner Daten?
53
Datenschutz im Internet
Gesetzliche Erlaubnis zur Datenerhebung und – verwendung:
Beispiel: § 14 TMG
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem
Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind
(Bestandsdaten).
55. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
EINWILLIGUNG des Nutzers beim Kundenkonto – Wie geht das?
55
Datenschutz im Internet
57. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Kennen Sie das?
57
Quelle:http://pelikan-ag.com
58. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Datenschutz im Internet
/ EU-Richtlinie 2009/136/EG zur Änderung u. a. der Richtlinie 2002/58/EG über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation vom 25. November 2009 („Cookie-Richtlinie“)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009L0136&from=DE
58
59. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Deutschland hat die EU-Cookie-RiLi nicht
umgesetzt (streitig)
/ Deutschland hätte die Cookie-RiLi bis 25. Mai 2011 in nationales Recht umsetzen
müssen.
/ Das ist nicht geschehen. Argument Bundesregierung: Unser § 15 Telemediengesetz
(TMG) enthält bereits alles, was die Cookie-RiLi erfordert (str. in Bezug auf Opt-in und
Opt-out).
/ Folgen, wenn eine EU-RiLi nicht umgesetzt wird:
. Ggf. Verstoß gegen EU-Verträge, Vertragsverletzungsverfahren der EU-
Kommission;
. Auslegung des nationalen Rechts des Mitgliedsstaats nach Ablauf der
Umsetzungsfrist im Sinne der Richtlinie auszulegen.
59
60. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Was heißt dann nun für Webseitenbetreiber in
Deutschland?
Deutschland stellt sich auf den Standpunkt, dass das jetzige TMG ausreichend ist.
Insofern hätten sich die bestehenden Anforderungen für Deutschland - und damit auch für
Ihren Shop oder Ihre Webseite - nicht geändert. In diesem Falle müsste nichts weiter
veranlasst werden.
Unserer Kanzlei liegen bislang keinerlei Abmahnungen im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Cookie-RiLi vor und uns sind solche Abmahnungen bislang auch nicht
geworden.
/ FAZIT: Als deutscher Händler mit Liefergebiet „Deutschland“ müssen Sie derzeit
nichts tun. Ausnahmen: Sie verkaufen ins EU-Ausland oder nutzen bestimmte Google-
Werbeprogramme, dazu gleich.
60
62. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Datenschutz im Internet
- Cookie-RiLi und Umbau der Webseite
/ Je nach Art des Cookies können Anpassungen im Shop erforderlich sein:
62
Zwingend erforderliche Cookies Cookies für zusätzliche Zwecke
= Cookies, die für die Nutzung des
Angebots erforderlich sind:
= Cookies, die für die Nutzung des Angebots
NICHT erforderlich sind:
- Spracheinstellungen des Nutzers
- Anzahl angezeigter Resultate pro Seite
- Inhalt des Warenkorbs
- Speicherung des Inputs mehrseitiger Formulare
- Login Cookies, damit Nutzer sich nicht auf jeder
Unterseite einzeln einloggen muss (allerdings nur als
Session-Cookie)
- Cookies zur Wiedergabe von Medieninhalten (Flash-
Cookies)
- Tracking Cookies
- Werbecookies
- Analysecookies
- Cookies von Social Media Plattformen (Facebook etc.)
Keine Informationspflichten
Keine Pflicht zur Einholung des Einverständnisses
Informationspflichten in der Datenschutzinfo +
Pflicht zur Einholung des Einverständnisses +
63. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Datenschutz im Internet
- Informationspflichten nach der Cookie-RiLi
/ Wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen, müssen Sie über ein Banner (kein Pop-up
Fenster, da dieses über Browsereinstellungen des Nutzers geblockt werden kann)
folgenden Inhalt mitteilen:
- grundlegende Informationen über Cookies,
- einen Link zu weiterführenden Informationen
(zur Datenschutzerklärung),
- einen Einwilligungsbutton.
63
cherezoff-Fotolia
64. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Datenschutz im Internet
- Informationspflichten nach der Cookie-RiLi
/ Wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen, müssen Sie außerdem folgende Informationen in
Ihre Datenschutzerklärung aufnehmen:
- die gespeicherten Informationen
- den Zweck der Speicherung
- die Speicherdauer
- den Verantwortlichen für die Speicherung
- Infos über das Widerrufsrecht des Nutzers (=Widerruf der Einwilligung
in das Speichern von Cookies)
64
66. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Google hat für die Programme
/ „Google AdSense“ (Werbung auf externen Webseiten);
/ „Google DoubleClick for Publishers“ (Schaltung fremder Anzeigen auf der eigenen
Webseite)
/ und „Google DoubleClick Ad Exchange“ (Werbe-Echtzeitmarkt).
die Nutzungsbedingungen geändert.
Bei der Nutzung dieser Tools sind die Vorgaben der Cookie-Richtlinie bis zum
30.09.2015 umzusetzen, auch wenn Sie nur innerhalb Deutschlands verkaufen.
Datenschutz im Internet
- Sie nutzen bestimmte Google-Werbeprogramme?
66
67. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Google verlangt in den geänderten Nutzungsbedingungen, dass ab dem 30.09.2015
/ die Einwilligung der Nutzer eingeholt wird
/ und dass die Datenschutzerklärung angepasst wird.
Tipps zur Umsetzung gibt Google auf der extra eingerichteten Seite
https://www.cookiechoices.org/. Ihre Informationstexte von Google müssen jedoch
entsprechend der tatsächlich erhobenen Daten angepasst werden.
Datenschutz im Internet
- Sie nutzen bestimmte Google-Werbeprogramme?
67
68. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Die neuen Nutzungsbedingungen gelten bislang zwar nur für die genannten
Programme, könnten nach einer Testphase jedoch auch auf die weit verbreiteten
Programme „Google Analytics“ und „Google AdWords“ ausgedehnt werden.
Dies könnte dann durch eine einheitliche praktische Umsetzung auch zur
Vereinheitlichung der Auslegung durch die Datenschutzbehörden in Europa führen.
Datenschutz im Internet
- Sie nutzen bestimmte Google-Werbeprogramme?
68
71. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Ausnahme nach § 7 III UWG: Zulässigkeit von Mails ohne
ausdrückliche vorherige Einwilligung
71
Unzulässige Werbemails
… ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung
elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder
Dienstleistung vom Kunden erhalten UND
2. die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder
Dienstleistungen verwendet wird UND
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat UND
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse auf Verwendung und
Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.
75. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Problematischer Adresshandel
75
Unzulässige Werbemails
Verstößt ein Vertrag, der den Verkauf von Adressdaten zum
Gegenstand hat, gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG), führt dies zur Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013, Az. 33
O 95/13 U).
Adressgewinnung über Internet-Gewinnspiele :
Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste
aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder
Dienstleistungen mein Einverständnis für die Mail-, Post- und/oder
Telefonwerbung wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich
jederzeit widerrufen.”
78. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Booklet „FAQ zum E-Mailmarketing “
Die wichtigsten Fragen und
Antworten zum Versenden
von E-Mails und Newslettern
April 2015, Format 12 x 12 cm, 28 Seiten,
pdf-Datei, 1,7 MB
http://www.res-media.net/booklets
80. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Google AdWords und Anzeigen
80
Suchmaschinen-Marketing
Grundsatz: Unternehmen dürfen bei
GoogleAdwords mit Schlüsselwörtern, die
mit einer fremden Marke identisch oder
verwechselbar sind, werben, solange die
Marke nicht im Anzeigentext auftaucht
(BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR
217/10).
– MOST-Pralinen -
snyggg.de-Fotolia
81. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Google AdWords und Anzeigen
81
Suchmaschinen-Marketing
Ausnahme: Bei der Buchung des
Keywords „Fleurop“ durch einen nicht
diesem Vertriebssystem angeschlossenen
Blumenhändler liegt jedoch eine
Rechtsverletzung durch Täuschung über
die Herkunftsfunktion der Marke vor (BGH,
Urteil vom 27.6.2013, Az: I ZR 53/12).
– FLEUROP -
82. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Google AdWords und Anzeigen
82
Suchmaschinen-Marketing
Ausnahme: Bei der Buchung des
Keywords „Parship“ kann auch dann eine
Rechtsverletzung vorliegen, wenn der
Begriff in der Anzeige nicht auftaucht,
wenn diese allgemein formuliert ist und der
Werbende nicht erkennbar ist
(OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015,
Az: 5 U 271/11).
– PARSHIP -
84. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Kein Font Matching!
84
Suchmaschinen-Marketing
Die Verwendung von fremden Marken in Metatags
oder auf der Website in weißer Schrift auf weißem
Untergrund zu Werbezwecken ist unzulässig,
wenn sich die Produkte nicht im Artikelsortiment
des Händlers befinden
BGH, Urteil vom 8.02.2007, Az. I ZR 77/04
– AIDOL -
85. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Nutzung von Analyse-Tools
85
Analysetools und Datenschutz
Beispiel GoogleAnalytics – Zulässig, wenn
diese Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Anonymisierung der IP-Adressen
2. Information in der Seite „Datenschutz“
3. Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers mit Link zum
Deaktivierungs-Add on und Setzen eines Opt-Out-Cookies
4. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Google
5. Löschung der Altdaten
86. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Booklet „Suchmaschinenmarketing“
Die 10 wichtigsten Rechtstipps
zu SEO und SEA für Agenturen
und Webseitenbetreiber
November 2014, Format 12 x 12 cm,
24 Seiten, pdf-Datei, 1,2 MB
http://www.res-media.net/booklets
88. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Urheberrechte
88
Social Media Marketing
Frage:
/ Kann ich fremdes Material verwenden, wenn ich die
Quelle angebe?
. Zulässig oder
unzulässig?
89. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Urheberrechte
89
Social Media Marketing
Antwort:
/ Nein!
. Die Nutzung ist nicht zulässig ohne vorheriges
Einverständnis des Urhebers – unabhängig davon,
ob er als Quelle genannt wird.
90. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Recht am eigenen Bild
90
Social Media Marketing
93. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Recht am eigenen Bild
93
Social Media Marketing
/ Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung ist erforderlich,
. WENN die Person im Mittelpunkt des Fotos steht und individuell
erkennbar ist.
. Ausnahme:
1. Person der Zeitgeschichte
2. Öffentliche Veranstaltungen und ähnliche Ereignisse
/ Erlaubnis kann auch „konkludent“, also durch Verhalten erteilt werden.
94. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Nutzungsrechte an Bildern
94
Social Media Marketing
/ Fotos dürfen nur dann geteilt werden, wenn dazu die entsprechenden
Nutzungsrechte vorliegen!
Das Einbinden von Like-Buttons stellt eine „Aufforderung zum Teilen“ dar,
wodurch an die teilende Person eine Nutzungslizenz vergeben werde. Sind die
Bilder in der eigenen Internetpräsenz keine eigenen, können die für das Teilen
von Content erforderliche Social-Media Lizenz fehlen. Das gilt auch, wenn der
Seitenbetreiber zwar die Lizenz zum Veröffentlichen der Bilder hat. Diese
beinhaltet nämlich nicht automatisch auch das Recht des Seitenbetreibers,
seinen Users Lizenzen zum Teilen zu vergeben (LG Frankfurt, Urteil vom
17.07.2014, Az. 2 03 S 2/14).
96. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Wieso darf fast jeder kleine Fehler abgemahnt
werden?
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„Unlauter handelt insbesondere, wer
[…] einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).“
97. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Wer darf abmahnen?
§ 8 UWG:
/ jeder Mitbewerber
/ rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen
/ qualifizierten Einrichtungen mit Eintrag in der Liste
nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
/ die Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern.
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98. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
… gehören zum Schadenersatz nach § 9 UWG
98
Abmahnung: Anwaltskosten
Gegenstandswert
bis…
1,3 Gebühr
netto
10.000 EUR 745,40 EUR
16.000 EUR 865,00 EUR
22.000 EUR 984,60 EUR
25.000 EUR 1.044,40 EUR
35.000 EUR 1.239,40 EUR
99. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Alternativen
1. Ignorieren?
2. Abgabe der Unterlassungserklärung?
3. Einstweilige Verfügung?
4. Notarielle Unterwerfungserklärung?
99
Wie verhalten Sie sich bei Abmahnung?
100. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Booklet „Verhalten bei Abmahnungen“
Die wichtigsten Informationen
für Betroffene.
Oktober 2014, Format 12 x 12 cm, 24 Seiten,
pdf-Datei, 1,2 MB
http://www.res-media.net/booklets
101. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
101
Haben Sie Fragen?
http://de.slideshare.net/RESMEDIA