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Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Apfelkind, Alphabet und Kraftwerk
–
Auf was man bei der Namenswahl
achten sollte
Mainz – 24.09.2015
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
„Da wir inhaltlich nicht vorhaben das Konzept der Challenge zu ändern,
wollten wir einen Namen nutzen, der inhaltlich noch besser passt und zum
Ausdruck bringt, wie vielfältig die Challenges sind. Ich denke mit XLETIX
haben wir einen sehr guten Namen gefunden.“
http://de.xletix.com/2015/04/14/aus-krassfit-wird-xletix-interview-zum-namenswechsel
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
3
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
5
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
6
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Markenrecht
Kennzeichen
Unternehmensbezogene
Kennzeichen
Produktbezogene Kennzeichen
Name
(§12 BGB)
Firma
(§17 HGB)
Unternehmens-
Kennzeichen
(§5 II MarkenG)
Marke
(§3 MarkenG)
Geografische
Herkunftsangabe
(§126 MarkenG)
Werktitel
(§5 III
MarkenG)
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
 Firma und Produkt müssen nicht gleich heißen –
allerdings ist bei einem Start-up natürlich die Identifikation
mit dem ersten Produkt sehr hoch
 Sowohl der Firmen- als auch der Produktname kann fremde
Kennzeichenrechte verletzen
 Abmahnung kann (sehr) teuer werden (ab 1.500 € aufwärts)
 Markenrecherche muss daher schon bei der Wahl des
Unternehmensnamens durchgeführt und ausgewertet werden
 Marken, Firmennamen (Handelsregister)
 Prüfen, ob auch die notwendigen Domains frei sind
 Abfrage bei IHK und/oder Handelsregister, ob der gewählte Name
zulässig ist (z.B. darf keine Allein- oder Spitzenstellung behauptet
werden)
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
 Wenn kein Kennzeichenkonflikt ersichtlich
 eigene Kennzeichen schützen (Marken anmelden)
 Kennzeichnung durch ® oder ™
 ggf. zusätzlich Geschmacksmuster (Designschutz) oder
Patent
 Bitte beachten:
 Prioritätsgrundsatz: wer zuerst kommt, mahlt zuerst!
 Territorialitätsprinzip: Schutz gilt bei Deutscher Marke nur in
Deutschland (ähnlich bei Gemeinschaftsmarke)
 Schutz besteht nur bei Handeln im geschäftlichen Verkehr
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Markenanmeldung
 Kosten sind eher gering – eingetragene Marke steigert aber den Wert der Firma
 Gebühren Deutsche Markenanmeldung (bis zu drei Klassen) – 290,- €
 Gebühren Europäische Markenanmeldung (bis zu drei Klassen) – 900,- €
 Achtung - Die Schweiz gehört nicht zur EU!
 Google-Suche ersetzt nicht die professionelle Kollisionsrecherche
 Kosten Recherche und Anmeldung durch Kanzlei ca. 400,- bis 750,- €
 Vorteil: Frühzeitiger Schutz (und frühzeitige Möglichkeit anderer Markeninhaber
zu reagieren)
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Waren- und Dienstleistungsklassen
 Bis zu 3 Klassen sind in der Grundgebühr der Ämter enthalten
 Jede weitere Klasse kostet 100,- € extra
 Klassen müssen innerhalb von 5 Jahren genutzt werden – sonst droht
(teilweise) Löschung der Marke
 (geplante) Waren- und Dienstleistungen daher optimistisch aber auch
realistisch angeben
Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
13
NOCH FRAGEN
Rechtsanwalt Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
TCI Rechtsanwälte
Isaac-Fulda-Allee 5
D-55124 Mainz
Telefon: +49 - (0) 6131 - 302 90 460
Telefax: +49 - (0) 6131 - 302 90 466
E-Mail: sschmidt@tcilaw.de
Internet: www.tcilaw.de
Twitter: @stephanschmidt
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Apfelkind, Alphabet und Kraftwerk – Auf was man bei der Namenswahl achten sollte

  • 1. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht Apfelkind, Alphabet und Kraftwerk – Auf was man bei der Namenswahl achten sollte Mainz – 24.09.2015
  • 2. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht „Da wir inhaltlich nicht vorhaben das Konzept der Challenge zu ändern, wollten wir einen Namen nutzen, der inhaltlich noch besser passt und zum Ausdruck bringt, wie vielfältig die Challenges sind. Ich denke mit XLETIX haben wir einen sehr guten Namen gefunden.“ http://de.xletix.com/2015/04/14/aus-krassfit-wird-xletix-interview-zum-namenswechsel
  • 3. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht 3
  • 4. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht 4
  • 5. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht 5
  • 6. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht 6
  • 7. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht Markenrecht Kennzeichen Unternehmensbezogene Kennzeichen Produktbezogene Kennzeichen Name (§12 BGB) Firma (§17 HGB) Unternehmens- Kennzeichen (§5 II MarkenG) Marke (§3 MarkenG) Geografische Herkunftsangabe (§126 MarkenG) Werktitel (§5 III MarkenG)
  • 8. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht  Firma und Produkt müssen nicht gleich heißen – allerdings ist bei einem Start-up natürlich die Identifikation mit dem ersten Produkt sehr hoch  Sowohl der Firmen- als auch der Produktname kann fremde Kennzeichenrechte verletzen  Abmahnung kann (sehr) teuer werden (ab 1.500 € aufwärts)  Markenrecherche muss daher schon bei der Wahl des Unternehmensnamens durchgeführt und ausgewertet werden  Marken, Firmennamen (Handelsregister)  Prüfen, ob auch die notwendigen Domains frei sind  Abfrage bei IHK und/oder Handelsregister, ob der gewählte Name zulässig ist (z.B. darf keine Allein- oder Spitzenstellung behauptet werden)
  • 9. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht  Wenn kein Kennzeichenkonflikt ersichtlich  eigene Kennzeichen schützen (Marken anmelden)  Kennzeichnung durch ® oder ™  ggf. zusätzlich Geschmacksmuster (Designschutz) oder Patent  Bitte beachten:  Prioritätsgrundsatz: wer zuerst kommt, mahlt zuerst!  Territorialitätsprinzip: Schutz gilt bei Deutscher Marke nur in Deutschland (ähnlich bei Gemeinschaftsmarke)  Schutz besteht nur bei Handeln im geschäftlichen Verkehr
  • 10. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht Markenanmeldung  Kosten sind eher gering – eingetragene Marke steigert aber den Wert der Firma  Gebühren Deutsche Markenanmeldung (bis zu drei Klassen) – 290,- €  Gebühren Europäische Markenanmeldung (bis zu drei Klassen) – 900,- €  Achtung - Die Schweiz gehört nicht zur EU!  Google-Suche ersetzt nicht die professionelle Kollisionsrecherche  Kosten Recherche und Anmeldung durch Kanzlei ca. 400,- bis 750,- €  Vorteil: Frühzeitiger Schutz (und frühzeitige Möglichkeit anderer Markeninhaber zu reagieren)
  • 11. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht
  • 12. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht Waren- und Dienstleistungsklassen  Bis zu 3 Klassen sind in der Grundgebühr der Ämter enthalten  Jede weitere Klasse kostet 100,- € extra  Klassen müssen innerhalb von 5 Jahren genutzt werden – sonst droht (teilweise) Löschung der Marke  (geplante) Waren- und Dienstleistungen daher optimistisch aber auch realistisch angeben
  • 13. Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht 13 NOCH FRAGEN Rechtsanwalt Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht TCI Rechtsanwälte Isaac-Fulda-Allee 5 D-55124 Mainz Telefon: +49 - (0) 6131 - 302 90 460 Telefax: +49 - (0) 6131 - 302 90 466 E-Mail: sschmidt@tcilaw.de Internet: www.tcilaw.de Twitter: @stephanschmidt © AKS - Fotolia.com